11.09.2018, News, Europa

Automatische Validierung in der Union erteilter Flugbesatzungslizenzen

Österreich: Änderung der VO(EU) 1178/2011, Part-FCL: Die am 27.7.2018 verlautbarte VO(EU) 2018/1065 sagt, wer mit einer in Österreich erteilten FCL-Lizenz in einem nicht in Österreich reg. EU-Lfz in ein Drittland (z.B. Albanien, Mazedonien, Serbien, Ukraine usw.) fliegt bzw. wer mit einem OE-reg. Lfz und einer nicht in Österr. erteilten FCL-Lizenz in ein Drittland fliegt, muss wie folgt beachten:

Artikel 1, Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt geändert:2. Anhang I (Teil-FCL) wird wie folgt geändert: a) In [FCL.045] wird folgender Buchstabe e angefügt: „e) Ein Pilot, der beabsichtigt, das Gebiet der Union mit einem Luftfahrzeug zu verlassen, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem eingetragen ist, in dem die Lizenz der Flugbesatzung erteilt wurde, muss die neueste Ausgabe der ICAO-Anlage, in der die ICAO-Registrierungsnummer der Vereinbarung, mit der die automatische Validierung der Lizenzen anerkannt wird, sowie die Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, aufgeführt sind, ausgedruckt oder in elektronischer Form mitführen.“

Das wird sicher einige Piloten treffen. Damit nicht jeder einzelne Pilot daran denken muss, kann eine [Hardcopy] des betreffenden Dokuments als Beilage zu den Bordpapieren sehr zweckdienlich sein.

Deutschland: Für deutsche Lizenzen läuft es etwas anders, mehr dazu unter [lba.de]

Quelle: ÖAeC

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